AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Movie Work UG (haftungsbeschränkt) - Bereich Filmservice - Fahrzeugumsetzungen und Transport

I. Allgemeines

§ 1 Geltung 

1. Unsere Bedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern und Unternehmen im Sinne von § 310 BGB. 

2. Die vorliegenden Bedingungen (AGB) gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern diese nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert wurden. 

Sollten wir unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen in Unkenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners vorbehaltlos ausführen, gelten natürlich auch unsere AGB. Die AGB unseres Vertragspartners gelten nur bei unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Bestellungen, auch wenn die AGB nicht erneut unserem Vertragspartner oder berechtigenden Personen dargelegt wird.

§ 2 Angebot, Abschluss und Vertrag

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Leistung verbindlich.

2. Zusätzliche Vereinbarungen und Abreden zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei schriftlich niederzulegen.

3. Bei mündlicher Bestellung unserer Leistungen gelten unsere AGB.

4. Sollte ein Auftrag 24 Stunden oder weniger vor Auftragsbeginn storniert werden, werden 70 % der Auftragssumme fällig.

5. Sollte ein Auftrag 6 Stunden vor Auftragsbeginn storniert werden, werden 100 % der Auftragssumme fällig.

 
II. Allgemeine Bedingungen für die Umsetzungen von Kraftfahrzeugen, Aggregate, Wohnmobilen, Arbeitsmaschinen, Kostüm- und Maskenfahrzeuge,  den Transport von Film Equipment, Licht- und Tontechnik, sowie Ausstattung

§ 3 Umsetzung und 
Transport und Haftung und Schadensregulierung von Kraftfahrzeugen, Aggregaten, Geräte usw.

1. Für die Verzögerung von Umsetzung- und Transportterminen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener anderer nicht durch uns zu vertretender Umstände, wie Betriebsstörungen, Verkehrsbehinderungen/Stau, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen führen nicht zu unserem Verzug. Ein etwa vereinbarter Termin verschiebt sich um die Dauer der Behinderung. 
2. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Beladung gemäß dem Ladungssicherungsgesetz verantwortlich. Für Schäden aufgrund nicht ausreichend oder falsch gesicherter Ladung übernehmen wir keine Haftung.
 
3. Die Obergrenze von Movie Work UG verursachten Schäden am bewegten Fahrzeug (Kasko Schäden) beträgt 600,00 Euro. Für Haftpflichtschäden greift die jeweilige Versicherung des Fahrzeugs. Für Teilkasko Schäden übernehmen wir keine Regulierung der Selbstbeteiligung.

4. Der Auftraggeber ist verantwortlich, eine ausreichende Kaskoversicherung für die zu bewegenden Fahrzeuge abzuschließen. Im nachgewiesenen Schadensfall am Fahrzeug des Auftraggebers / Vermieter / Produktion wird die Schadensregulierung durch die Firma Movie Work UG bis zu einer Obergrenze von 600,00 € übernommen. Dies gilt für Fahrzeuge:
a) ohne Kasko Versicherung
b) mit Kasko Versicherung, wenn die Selbstbeteiligung 600,00 € übersteigt.

Für Fahrzeuge mit Kasko Versicherung, die eine Null Prozent Selbstbeteiligung haben, übernehmen wir keine Regulierung. 
Bei Schadensfällen, die über die Teilkasko reguliert werden, übernehmen wir keine Haftung bzw. die Übernahme der Selbstbeteiligung.
Im Schadenfall, verursacht durch den Auftraggeber, Filmproduktion, Angestellte des Auftraggebers, in einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber befindliche Personen oder Dritte, einschließlich Diebstahl, übernimmt der Auftraggeber die Haftung.
 
5. Werden die Fahrzeuge während der Auftragszeit durch Dritte bewegt, die nicht der Firma Movie Work UG zugehörig sind, übernehmen wir keine Haftung.

6. Movie Work UG übernimmt keine Haftung, wenn die Fahrzeuge auf Privatgelände oder unbefestigten Wegen/Gelände bewegt werden bzw. trotz Einwände des Fahrers abgestellt werden sollen.
 
7. Movie Work UG übernimmt keine Haftung für Schäden an den Fahrzeugen, die durch Berührungen mit leichten Ästen und Sträuchern beim Abstellen entstehen. Das betrifft vorwiegend Straßenzüge und Wohngebiete mit starkem Baumbestand.
 
8. Movie Work UG übernimmt keine Haftung von Schäden, die im laufenden Verkehr durch lose Gegenstände, wie Steine, Nägel und Scherben am Fahrzeug, insbesondere Reifen, Fahrzeuglack und Scheiben oder auch Schäden, die im Zusammenhang mit Straßen/Asphaltbeschädigungen, Schlaglöcher usw. entstehen.
 
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fahrzeuge vor Rückgabe auf Schäden zu untersuchen. Im Nachhinein gemeldet Schäden werden von uns nicht reguliert.
 
10. Haftpflichtschäden werden ausschließlich über die KFZ Haftpflicht des versicherten Fahrzeugs reguliert. Movie Work UG haftet nicht für entstandenen Vermögensschäden, wie durch eine mögliche Anhebung der Versicherungsbeiträge oder Anpassung der Schadenfreiheitsrabatt entstehen oder in Zukunft entstehen können. 
Das gilt vornehmlich auch für Fahrzeuge, die im Auftrag des Auftraggebers durch Movie Work UG bewegt werden, jedoch nicht vom Auftraggeber direkt angemietet wurden. 
Movie Work UG überprüft in diesem Fall nicht, inwieweit hier eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Eigentümer oder Halter des bewegten Fahrzeugs besteht.

11. Ergibt sich nach einem KFZ - Schadensfall, dass ein früherer Schaden im gleichen Bereich des neuen Schadens nicht fachgerecht beseitigt worden ist, und kann der Halter dieses Fahrzeugs keine konkreten Angaben zur Beseitigung des Vorschadens, etwa durch Vorlage einer Rechnung machen, dann kann er auch nicht Ersatz eines Teils des jetzt bestehenden Schadens verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt Ersatz geschuldet wird.

12. Schäden am Fahrzeug bzw. Mängel, die auch bei sorgfältiger fachmännischer Prüfung anlässlich der Übernahme nicht entdeckt werden konnten, sind nach ihrer Entdeckung vom Auftraggeber, Fahrzeughalter oder Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, gelten die Geräte als einwandfrei. Sämtliche Ansprüche, sei es Minderung, Schadensersatzansprüche oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Mietsache, die nicht ordnungsgemäß gerügt worden sind, sind ausgeschlossen, insbesondere auch unsere Haftung für direkte und indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen der bewegten Fahrzeuge und Geräte entstehen. 

13. Der Auftraggeber ist für die gesicherte Unterbringung der Fahrzeuge und deren Ladung verantwortlich.

14. Sollte die Movie Work UG die Verkabelung der Basis, einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge vorbereiten, ist diese Tätigkeit durch den zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers zu überprüfen, bevor die Verbindung zum Stromgenerator oder Stromnetz erfolgt. Movie Work UG haftet nicht für Schäden, die in diesem Zusammenhang entstehen. Sollte der Auftraggeber eine Abnahme der Stromversorgungsanlagen durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik / mobile Stromerzeuger wünschen, kann mit Movie Work UG ein entsprechender Vertrag geschlossen werden.
 
15. Der Auftraggeber, in der Regel Halter,  Mieter und Vertragspartner der von Movie Work UG bewegten Fahrzeuge, hat dafür Sorge zu tragen, dass neben der KFZ Haftpflichtversicherung eine ausreichenden Kasko Versicherung besteht.  Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet,  zusätzliche Versicherungen, wie spezielle Filmversicherungen, Lotsenversicherungen zur Reduzierung der Selbstbeteiligungen und zur wirksamen Reduzierung des bestehenden Risikos abzuschließen.
 
16. Wird ein Fahrzeug als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer eingesetzt, muss das gemäß § 6 Abs. 4 Ziffer 2 FZV der Zulassungsstelle angezeigt werden. Der Auftraggeber, Halter oder Mieter der Fahrzeuge hat dafür Sorge zu tragen. 

 

§ 4 Transport ins Ausland 

1. Werden die Fahrzeuge ins Ausland gebracht, so trägt der Auftraggeber die Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten. 

2. Bei Versendung ins Ausland verpflichtet sich der Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür die Kosten und Risiko. 


§ 5 Versicherung 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemeine, mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftungsrisiko zu versichern. Ferner sind – nicht nur im Schadenfall – die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu beachten.

2. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung der Fahrzeuge und Ladung verantwortlich. 

3. Für die Geschäftsfelder der Movie Work UG besteht eine Betriebshaftpflicht Versicherung.

Deckungssummen:
Personenschäden: 2.000.000 Euro

Sachschäden: 1.000.000 Euro

Vermögensschäden: 100.000 Euro

III. Bedingungen für Vertragswesen

§ 6 Rechnungen, Preise, Preiserhöhung und Zahlung 

1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart ist. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind. 

2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. 

3. Tritt bei längerfristigen Verträgen von mehr als 12 Monaten und unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- und Energiekosten ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren vorzunehmen. 

4. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. 


§ 7 Vermögensverschlechterung des Vertragspartners, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit 


1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlungen durch unseren Vertragspartner verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt; es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt.

2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist  nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz  im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages/Leistung zu verlangen.

§ 8 Unterlagen, Geheimhaltung 
 
1. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten Stillschweigen zu bewahren.


V. Schlussbestimmungen 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach § 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen. 

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Stand: Januar 2022